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Beispielrechnung bei einer Beteiligung in Höhe von 1.000 € |
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Tranche gesamt |
300.000 € |
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Angenommener Jahresüberschuss des Unternehmens |
100.000 € |
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Valutierter Darlehensbetrag | Zeichnung |
1.000 € |
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Zahlung an Investor Basisverzinsung (1.000 € x 4,50 %) |
45 € |
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Zahlung an Investor Gewinnanteil (1.000 € x 4,50 %) |
45 € |
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Gesamtzahlung im Beispieljahr |
90 € / 9,00 % Rendite |
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Bonuszins nach Exitereignis |
quotal 10,00 % vom Exitgewinn |
Detailinfomationen
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Die Beteiligung |
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Tranchenbezeichnung |
Partiarische Nachrangdarlehen Serie I/2013 der Scorpius Forge GmbH |
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Art |
Partiarische Nachrangdarlehen |
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Ausgestaltung |
Partiarische Nachrangdarlehen Keine Nachschusspflicht Anspruch auf Zinszahlung Anspruch auf Gewinnanteil Anspruch auf Bonuszins nach Exitereignis Anspruch auf Rückzahlung zum valutierten Darlehensbetrag Es wird ein Nachrang vereinbart |
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Laufzeit |
Mindestens 5 volle Jahre |
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Kündigungsfrist |
6 Monate zum Ende des Geschäftsjahres |
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Emissionsvolumen |
bis zu 300.000 € (1. Tranche) |
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Mindestzeichnung |
Einmaleinlage ab 100 € |
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Verlustbeteiligung |
Keine |
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Nachschusspflicht |
Keine |
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Emissionskosten |
Keine |
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Anlaufverluste |
Ja |
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Nachrangvereinbarung |
Ja |
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Übertragung an Dritte |
Nach Zustimmung möglich |
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Regelung bei Tod |
Bei Tod des Investors treten die Erben oder Vermächtnisnehmer an seine Stelle |
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Rechte und Pflichten des Beteiligten |
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Zins / Bonus |
Basiszins 4,50% p.a. des valutierten Darlehensbetrages Gewinnanteil 4,50% p.a. des valutierten Darlehensbetrages (sofern Ergebnis über 30.000 € bzw. Nachholklausel) Bonuszins sofern Exitereignis 10,00% (Details zur Ausgestaltung siehe Bedingungen zum Partiarischen Nachrangdarlehen) |
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Zahlung der Zinsen |
1 x jährlich |
Partiarische Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen spielen als Finanzierungsmischling eine bedeutende Rolle im Bereich des Mezzanine-Kapitals. Das Nachrangdarlehen ist ein Darlehen an ein Unternehmen. Ein partiarisches Nachrangdarlehen (Beteiligungsdarlehen) ist eine Sonderform des Darlehens. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens vereinbart (partiarisch = gewinnabhängig). Der Begriff "Nachrang" bedeutet, dass die Rückerstattung des Darlehens im Falle einer Liquidation oder Insolvenz erst dann erfolgen darf, wenn alles nicht nachrangige Fremdkapital bedient wurde. Alle Nachrangdarlehen müssen aber vor der Entnahme von Eigenkapital bedient werden. Der Darlehensgeber erhält für die Gewährung des Kapitals eine Festverzinsung. Von der stillen Beteiligung unterscheidet sich das Nachrangdarlehen insbesondere dadurch, dass der Darlehensgeber nicht selbst am Unternehmen beteiligt ist. Er hat keinen Einfluss auf die Unternehmensgeschäfte. Vorteil: Eine Beteiligung des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens ist ausgeschlossen.
Alle Informationen aus diesem Expose werden dem interessierten Geschäftspartner oder Kapitalgeber ausschließlich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt und sollen nicht als Verkaufsangebot verstanden werden.
Stand: April 2013
Risikobelehrung:
Bei diesem Angebot zur Beteiligung mit einem Partiarischen Nachrangdarlehen handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit Risiken. Eine Kapitalanlage in eine Unternehmensbeteiligung stellt wie jede unternehmerische Tätigkeit ein Wagnis dar. Somit kann prinzipiell ein Verlust des eingesetzten Kapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden. Der Kapitalanleger sollte stets einen Teil- oder gar Totalverlust aus dieser Anlage wirtschaftlich verkraften können. Die in der Vergangenheit erwirtschafteten Erträge sind kein Indikator für zukünftige Erträge.




